Geltendmachung von Leistungen

Staatsangehörige der Schweiz, EU oder EFTA mit Wohnort in der Schweiz
Zur Bestimmung der Kassenzuständigkeit sind folgende Kriterien zu beachten. Wenn der Antragsteller oder der Ehepartner bereits eine Rente aus der Schweiz erhält, ist die bereits auszahlende Ausgleichskasse zuständig. Trifft dies nicht zu, ist jene Ausgleichskasse zuständig, bei der die letzten AHV-Beiträge abgerechnet wurden.


Staatsangehörige der Schweiz, EU oder EFTA mit Wohnort in EU- oder EFTA-Staaten
Der Antrag zum Rentenbezug muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnorts gestellt werden.

Staatsangehörige anderer Staaten mit Wohnort in EU- oder EFTA-Staaten
Das Anmeldeformular ist der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf einzureichen.
 

Staatsangehörige der Schweiz, EU oder EFTA mit Wohnsitz in einem anderem Staat
War der letzte Staat, in welchem die Person der Versicherung angeschlossen war, die Schweiz, muss sie das Anmeldeformular zum Rentenbezug bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf beziehen.

Personen, die in der Europäischen Union erwerbstätig waren, haben die Anmeldung zum Rentenbezug dem Sozialversicherungsträger desjenigen EU-Mitgliedstaates einzureichen, in welchem sie zuletzt versichert waren. Diese Stelle wird die europäischen Anmeldeformulare vervollständigen und sie der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf weiterleiten.
 

Staatsangehörige anderer Staaten mit Wohnsitz in einem anderem Staat
Die Schweiz hat Abkommen über die soziale Sicherheit mit den folgenden Staaten ausserhalb der EU/EFTA abgeschlossen:

Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Nordmazedonien, Philippinen, Republik San Marino, Serbien Montenegro, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich.

Staatsangehörige eines dieser Länder, die auch dort wohnen, müssen das Anmeldeformular der Sozialversicherungsanstalt dieses Landes einreichen.

Antragsteller, die Staatsangehörige eines obgenannten Landes sind und die nicht in diesem Land wohnen, müssen das Anmeldeformular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf verlangen.

Personen, mit deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht oder die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Mitgliedsstaates besitzen, müssen das Anmeldeformular zur Beitragsrückvergütung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf einreichen.

Zuletzt aktualisiert: 29.12.2023