Invalidenversicherung (IV)
Aufgabe der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ist es, gesundheitlich behinderten Menschen einerseits durch finanzielle Unterstützung die Existenz zu sichern und andererseits durch Integrationsmassnahmen die berufliche Eingliederung oder Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu fördern. Mit dem Ziel, den Betroffenen die Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, leistet die IV unverzichtbare Dienste. Die IV ist für alle obligatorisch.
Anmeldung
Um von der IV Leistungen zu erhalten, müssen Versicherte ihren Anspruch bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden.
Zur Anmeldung stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:
- Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene
- Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr
- Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der IV
Renten
Der Invaliditätsgrad bestimmt, welche Rente eine behinderte Person erhält:
- Mind. 40% = IV-Viertelsrente
- Mind. 50% = Halbe Invalidenrente
- Mind. 60% = IV-Dreiviertelsrente
- Mind. 70% = Ganze Invalidenrente
Hier können Sie den Invaliditätsgrad berechnen.
Zusätzlich richtet die Invalidenversicherung Kinderrenten aus, welche maximal 40% der entsprechenden Invalidenrente betragen.
Eingliederungsmassnahmen
Damit behinderte Personen weiterhin erwerbstätig bleiben oder in den beruflichen Alltag zurückkehren können, werden sie von der IV mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützt:
- Medizinische Massnahmen
- Berufliche Massnahmen
- Integrationsmassnahmen
- Hilfsmittel
- Taggelder
Während den Eingliederungsmassnahmen haben die Versicherten Anspruch auf ein Taggeld.
Hilflosenentschädigung
Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung beantragen.
Es gibt drei unterschiedliche Schweregrade:
- leicht
- mittel
- schwer
Für die Höhe der Entschädigung ist zudem der Aufenthaltsort massgebend:
- im Heim
- zu Hause
Versicherte haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn
- sie in der Schweiz wohnhaft sind;
- die Hilflosigkeit bleibend ist oder ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Merkblätter
- 4.01 - Leistungen der Invalidenversicherung (IV)
- 4.02 - Taggelder der IV
- 4.03 - Hilfsmittel der IV
- 4.04 - Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV
- 4.05 - Vergütung der Reisekosten in der IV
- 4.06 - Das IV-Verfahren
- 4.07 - Motorfahrzeuge der IV
- 4.08 - Hörgeräte der IV
- 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnhmen der IV
- 4.12 - Früherfassung und Frühintervention
- 4.13 - Hilflosenentschädigung der IV
- 4.14 - Assistenzbeitrag der IV
- 4.15 - Polydisziplinäre medizinische Gutachten
- Faktenblatt 6. IV-Revision erstes Massnahmenpaket