Betreuungsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub.

Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, die

  • die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und
  • im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit Arbeitnehmende sind, Selbstständigerwerbende sind, oder im Betrieb des/der Ehepartners/in mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

Anspruch Pflegeeltern
Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn sie das Pflegekind nicht unentgeltlich aufgenommen haben.

Anspruch Stiefeltern
Stiefeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Stiefkind zu dauernder Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft, die der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil führt, aufgenommen haben. Der Elternteil, mit dem der Stiefelternteil eine Hausgemeinschaft führt, muss die (alleinige oder gemeinsame) elterliche Sorge und die Obhut innehaben. Hält sich das Kind lediglich besuchsweise in der Hausgemeinschaft auf, hat der Stiefelternteil keinen Anspruch.

Anspruch von arbeitslosen Personen
Arbeitslose Personen haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Betreuung des Kindes die Anwesenheit der Eltern erfordert und sie bis zum Beginn ihres Entschädigungsanspruchs ein Taggeld der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bezogen haben.

Anspruch von arbeitsunfähigen Personen
Personen, die bei Beginn ihres Entschädigungsanspruchs arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Betreuung des Kindes die Anwesenheit der Eltern erfordert. Dies ist mittels ärztlichem Attest zu belegen. Darüber hinaus müssen sie bis zum Beginn ihres Entschädigungsanspruchs eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen.

Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag, für den dem jeweiligen Elternteil das erste Taggeld ausgerichtet wird. Die Rahmenfrist beginnt am Tag, für den der erste der beiden Elternteile ein Taggeld bezieht.

Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate nachdem das erste Taggeld bezogen wurde. Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden.

Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, insbesondere:

  • wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist;
  • bei Rückkehr des Pflegekindes zu einem leiblichen Elternteil;
  • wenn die Hausgemeinschaft zwischen Stiefeltern- und leiblichem Elternteil aufgelöst wird oder dem leiblichen Elternteil, mit dem der Stiefelternteil eine Hausgemeinschaft führt, die elterliche Sorge oder die Obhut entzogen wird;
  • mit dem Tod des Kindes;
  • mit dem Tod der ansrpuchsberechtigten Person.

Vorrang der Betreuungsentschädigung
Besteht beim Beginn des jeweiligen Entschädigungsanspruchs ein Anspruch auf Taggelder der

  • Arbeitslosenversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Militärversicherung

geht die Betreuungsentschädigung vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Die Betreuungsentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor dem jeweiligen Entschädigungsanspruch, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Das maximale Taggeld wird bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250 erreicht (CHF 8'250 x 0.8 / 30 Tage = CHF 220 / Tag).

Anmeldung und zuständige Ausgleichskasse
Pro Elternteil erfolgt eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer. In der Anmeldung hat die antragstellende Person auch Angaben zum anderen Elternteil zu machen. Die Eltern geben dabei bekannt, ob sie den Urlaub aufteilen.

Melden sich beide Elternteile für den Bezug der Leistung an, so ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der der erste entschädigte Urlaubstag bezogen wird.

Die Betreuungsentschädigung kann bis 5 Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs geltend gemacht werden. Danach erlischt sie ohne weiteren Anspruch.

 

Richtet der Arbeitgebende dem Elternteil für die Dauer des Anspruchs Lohn aus, zahlt die Ausgleichskasse die Betreuungsentschädigung dem Arbeitgeber aus (Verrechnung mit den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers).

Beiträge an die AHV/IV/EO
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Betreuungsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird auch die direkt ausbezahlte Betreuungsentschädigung in das individuelle Konto der AHV eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigt werden.

Quellensteuer
Bei Ausländern unterliegt die Betreuungsentschädigung der Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder solche, die in rechtlicher und tatsächlicher Ehe mit einem Ehepartner leben, der schweizerischer Nationalität ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.

Zuletzt aktualisiert: 28.12.2023