Entschädigung anderer Elternteil (bisher Vaterschaftsentschädigung)

Massgebend für den Anspruch auf die Entschädigung des anderen Elternteils sind ausschliesslich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt. 

Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf die Entschädigung des anderen Elternteils hat der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter, welche/r im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

  • Arbeitnehmende sind, oder
  • Selbständigerwerbende sind, oder
  • im Betrieb der Ehefrau oder der Familie mitarbeiten und einen Lohn vergütet erhalten.
  • Arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
  • In einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist, oder
  • Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.

Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf die Entschädigung des anderen Elternteils hat der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird und ebenfalls die Ehefrau der Mutter, die gestützt auf Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt.

Die anspruchsberechtigte Person muss zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert sein. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei der Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat
    • 7 Monate bei der Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
    • 8 Monate bei der Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat 
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine EO-Entschädigung erhalten haben. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die im EU- und EFTA-Raum zurückgelegt wurden, werden angerechnet. Diese müssen jedoch vom ausländischen Versicherungsträger belegt werden.

Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet, wenn die 14 Taggelder bezogen wurden, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.

Erfolgt der Bezug des Urlaubs wochenweise, so werden sieben Taggelder pro Woche ausgerichtet bzw. 14 Taggelder, wenn der Bezug am Stück erfolgt.

Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeiterwerbstätige. Wird der Urlaub also für die ganze Arbeitswoche bezogen, liegt unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein wochenweiser Bezug vor. Dies gilt auch für Bezugsberechtigte, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind.

Wird der Urlaub tageweise bezogen, entspricht der zweiwöchige Urlaub grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Pro fünf bezogenen Arbeitstagen sind zwei zusätzliche Taggelder anzurechnen, so dass 14 Taggelder bei vollständigem Bezug der Urlaubstage ausgerichtet werden.

Besondere Bestimmungen für die Verlängerung der Entschädigungsansprüche im Todesfall des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter
Verstirbt der andere Elternteil innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt, so hat die Mutter Anspruch auf zusätzliche 14 Taggelder. Der Anspruch entsteht dabei am Tag nach dem Tod und der Urlaub ist innerhalb einer 6-monatigen Rahmenfrist zu beziehen. Die Rahmenfrist läuft ab dem Tag nach dem Tod.

Vorrang der Entschädigung des anderen Elternteils
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der

  • Arbeitslosenversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Militärversicherung

geht die Entschädigung des anderen Elternteils vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Die Entschädigung des anderen Elternteils beträgt 80 Prozent des vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Das maximale Taggeld wird bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250 erreicht (CHF 8'250 x 0.8 / 30 Tage = CHF 220 / Tag).

Der Anspruch auf Entschädigung des anderen Elternteils kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

vom Vater bzw. der Ehefrau der Mutter

  • via Arbeitgeber, wenn er/sie unselbständig erwerbstätig ist.
  • direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn er/sie selbständig erwerbstätig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist. In den letzten beiden Fällen bescheinigt der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den für die Bemessung der Entschädigung des anderen Elternteils massgebenden Lohn.

vom Arbeitgeber

  • sofern der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen und der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

von Angehörigen

  • wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Die Entschädigung des anderen Elternteils kann bis 5 Jahre nach Ende der Entschädigungsdauer geltend gemacht werden. Danach erlischt sie ohne weiteren Anspruch.

Richtet der Arbeitgebende dem Vater bzw. der Ehefrau der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohn aus, zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung des anderen Elternteils dem Arbeitgeber aus (Verrechnung mit den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers).

Besondere Umstände
Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter kann bei Differenzen mit dem Arbeitgebenden die direkte Auszahlung der Entschädigung des anderen Elternteils durch die Ausgleichskasse verlangen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder wenn er keine Kenntnis von Tatsachen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u. a.) erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils betreffen.

In allen anderen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung des anderen Elternteils direkt an den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus.

Die Entschädigung des anderen Elternteils besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages.

Beiträge an die AHV/IV/EO
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Entschädigung des anderen Elternteils gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird auch die direkt ausbezahlte Entschädigung des anderen Elternteils in das individuelle Konto der AHV eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigt werden.

Quellensteuer
Bei Ausländer/innen unterliegt die Entschädigung des anderen Elternteils der Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder, die in rechtlicher und tatsächlicher Ehe mit einer Ehepartnerin leben, die Schweizer Bürgerin ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2024